Auch in Elternzeit nicht automatisch Anspruch auf Teilzeit
Herford/Berlin (dpa/gms) - Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Elternzeit zwar Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Das gelte jedoch nur, wenn in dem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt sind.
Herford/Berlin (dpa/gms) - Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Elternzeit zwar Anspruch auf eine Teilzeitstelle. Das gelte jedoch nur, wenn in dem Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt sind.
Das sagte Paul-Werner Beckmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Herford, dem dpa/gms-Themendienst. Zwei weitere Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Der Arbeitnehmer muss zuvor länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein. Außerdem dürften keine dringenden betriebliche Gründe gegen die Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle sprechen.
Dringende betriebliche Gründe seien in der Praxis vom Arbeitgeber jedoch nur schwer geltend zu machen. Diese könnten aber zum Beispiel vorliegen, wenn für den Arbeitnehmer mit Wunsch nach einer Teilzeitstelle kein geeigneter Ersatz zu finden ist, erläutert Beckmann, der auch Mitglied im Ausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin ist. Ihren Wunsch nach einer Teilzeitstelle im Rahmen der Elternzeit müssen Angestellte spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Eintrittstermin verkünden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 bis 30 Wochenstunden erlaubt.
Auch Arbeitnehmer, die nicht in Elternzeit sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Auch hier gelten als Voraussetzungen eine vorherige Mindestbeschäftigung von sechs Monaten sowie mindestens 15 Mitarbeiter im Unternehmen. Und es dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Letzteres könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die Teilzeit eine vernünftige Kundenbetreuung nicht mehr gewährleistet werden kann.
Arbeitnehmer müssen ihren Wunsch mindestens drei Monate vor dem geplanten Termin einreichen. Das kann zwar auch mündlich geschehen. Doch um der Dokumentation willen sei ein schriftlich verfasster Antrag sinnvoll. Teilt der Arbeitgeber seine Meinung dazu nicht bis spätestens einen Monat vor dem Termin mit, gilt dies als Zustimmung.
Weitere Meldungen aus dem Bereich Arbeitsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsrecht, u.a. zum Thema Urlaubsgeld, Kündigung und Arbeitsvertrag.
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob
[mehr...]Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber z
[mehr...]







