Auch bei Riester-Fondssparplan müssen Kosten verteilt werden
Berlin (dpa/tmn) - Auch die Abschlusskosten für Riester-Fondssparpläne müssen auf die Gesamtdauer des Vertrags verteilt werden. Sie dürfen also nicht zu Vertragsbeginn auf einen Schlag in Rechnung gestellt werden.
Berlin (dpa/tmn) - Auch die Abschlusskosten für Riester-Fondssparpläne müssen auf die Gesamtdauer des Vertrags verteilt werden. Sie dürfen also nicht zu Vertragsbeginn auf einen Schlag in Rechnung gestellt werden.
Darauf weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin hin. Diese Regelung sei Teil des seit Jahresbeginn geltenden Investmentgesetzes - das Finanzministerium habe das in einer aktuellen Stellungnahme deutlich gemacht. Die Fondsbranche hatte laut vzbv infrage gestellt, dass das Verbot der sogenannten Kostenvorausbelastung auch für staatlich geförderte Riester-Fondssparpläne gelte.
Weitere Meldungen aus dem Bereich Arbeitsrecht
Top-Meldungen aus anderen Bereichen
Die wichtigsten Fragen zum Arbeitsrecht
Wir beantworten Ihnen hier die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsrecht, u.a. zum Thema Urlaubsgeld, Kündigung und Arbeitsvertrag.
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob
[mehr...]Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber z
[mehr...]






