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Freitag, 10. August 2007

Arbeitsvertrag muss wahren Grund für Befristung enthalten

Mainz (dpa) - Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.


Arbeit im Büro: Die Befristung eines Vertrags muss begründet sein. (Bild: dpa)

Mainz (dpa) - Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

In einem solchen Fall sei die Befristung ungültig und der betroffene Arbeitnehmer befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (2 Sa 793/06), urteilte das Gericht. Es gab der Klage einer Arbeitnehmerin statt. Die Klägerin wollte vor Gericht die Feststellung erreichen, dass sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet. Tatsächlich hatte sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, weil sie eine Mitarbeiterin während der Elternzeit vertreten sollte. Sie machte geltend, die Mitarbeiterin habe völlig andere Aufgaben wahrgenommen, so dass der angebliche Grund für die Befristung nur vorgeschoben sei. Der Arbeitgeber räumte ein, versehentlich den falschen Vertretungsgrund angegeben zu haben.

Das LAG nahm eine strenge Haltung ein und betonte, ohne sachlichen Grund dürfe ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht befristet werden, da andernfalls die Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher müsse bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages die tatsächliche Ursache für Befristung angegeben werden. Der Arbeitgeber könne die Gründe nachträglich nicht austauschen.


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