«Alten» Urlaub im Folgejahr nehmen: Frist ist der 31. März
Bonn (dpa/tmn) - «Alter» Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen mit ins neue Jahr genommen werden. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub allerdings komplett in dem Kalenderjahr nehmen, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
Das geht aus dem Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 7 Absatz 3 Satz 2) hervor. Am Ende des Kalenderjahrs verfällt er sonst ersatzlos. Beantragt ein Mitarbeiter von sich aus keinen Urlaub, hat er im Folgejahr keinen Anspruch darauf, ihn nachzuholen. Darauf weist der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hin. Arbeitnehmer dürfen Urlaubstage «aufbewahren», wenn sie sie aus betrieblichen Gründen nicht nehmen konnten. Der übertragene Urlaub aus 2007 muss aber bis zum 31. März genommen werden.
Urlaubstage, die nach diesem Datum noch übrig sind, verfallen den Angaben zufolge ersatzlos. Als betriebliche Gründe gilt etwa, wenn es so viel zu tun gab, dass der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt hat. Möglich ist das «Aufbewahren» von Urlaubstagen aber auch, wenn der Mitarbeiter aus persönlichen Gründen nicht in der Lage war, Urlaub zu nehmen, zum Beispiel wegen Krankheit. Das gleiche gilt, wenn er ausdrücklich darum gebeten hatte, seinen Urlaub teilweise übertragen zu dürfen, und der Arbeitgeber das genehmigt hat.
War der Mitarbeiter in Elternzeit oder Mutterschutz, wird sein Resturlaub automatisch bis zum Ende dieser Phase verschoben. Ausbezahlt werden kann der am Ende des Jahres übrige Urlaub prinzipiell nicht. Die einzige Ausnahme ist dem Fachverlag zufolge, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet und zum Stichtag noch nicht seinen ganzen Urlaub genommen hat.
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