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Montag, 12. Februar 2007

Wie versteuert man Regenwürmer?

Denn schließlich zählen Regenwürmer „auch nicht zu den in Tarifnummer 03.07 ebenfalls genannten ‚wirbellosen Wassertieren’. Eine solche Zuordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei Regenwürmern zwar um Wirbellose, nicht jedoch um Wassertiere handelt. Maßgeblich ist insoweit allein, dass der Regenwurm zu den Landbewohnern zählt. Zwar ist der Regenwurm durchaus in der Lage, eine gewisse Zeit im Süßwasser zu überleben, dennoch – und nur darauf kommt es für die Zuordnung an – hat sich der Regenwurm im Laufe der stammesgeschichtlichen Entwicklung zu einem Landtier entwickelt, als dessen natürlicher Lebensraum der Erdboden anzusehen ist (...).“

Für unerheblich hielt das Gericht dabei, dass die verwandten „Saugmünder“ und „Vielborster“ bisweilen als Wasserbewohner klassifiziert werden könnten. Denn: „Selbst wenn diese Tiere der Tarifnummer 03079919 009 des Zolltarifs zuzuordnen wären, ändert dies nichts an dem Umstand, dass den Regenwürmern – anders als den obigen Arten – die Eigenschaft ‚Wassertier’ fehlt.“ An dieser messerscharfen Schlussfolgerung und der Tarifnummer 03079919 009 führt nun einmal kein Weg vorbei!

Um letzte Zweifel an der Richtigkeit der Anwendung des höheren Regelsteuersatzes auszuschließen, stellte das Gericht abschließend fest, dass selbstverständlich auch keine Ermäßigung nach Nr. 37 der Anlage zu § 12 des Umsatzsteuergesetzes in Betracht komme. Wohl unangreifbar heißt es dazu: „Bei den Regenwürmern handelt es sich nicht um zubereitetes Futter“!

Dem ist nichts hinzuzufügen. Das hätte der Kläger aber auch wirklich selbst wissen können...

Urteil des FG Düsseldorf vom 25.04.1994, Az. 5 K 2536/91 U


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