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Montag, 12. Februar 2007

Wie versteuert man Regenwürmer?

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob beim Verkauf von Regenwürmern nun der volle Umsatzsteuersatz von (damals) 16 % oder der ermäßigte von 7 % gilt.


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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob beim Verkauf von Regenwürmern nun der volle Umsatzsteuersatz von (damals) 16 % oder der ermäßigte von 7 % gilt. Das Finanzamt ging von ersterem, der Regenwurmverkäufer und Kläger von letzterem aus. Die Urteilsbegründung, die dem Finanzamt Recht gab, ist ein Lehrstück der Gesetzesauslegung und zeigt auf wunderbare Weise, wie logisch das Steuerrecht in Deutschland ist:

Das Gericht urteilte, dass eine Steuerermäßigung ausgeschlossen sei, weil „die Umsätze des Klägers aus dem Handel mit Regenwürmern (...) ersichtlich nicht zu den Umsätzen mit lebenden Tieren nach Nr. 1 der Anlage (gehören), da Regenwürmer nicht zu den abschließend aufgezählten Tierarten gehören.“ Soweit, so klar. „Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes folgt auch nicht aus der laufenden Nr. 3 der Anlage. Danach unterliegen dem ermäßigten Steuersatz Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken. Diese Vorschrift verweist auf Kapitel 3 des Zolltarifs, so dass es für die Auslegung der einzelnen Regelungen der Anlage auf die zolltariflichen Vorschriften und Begriffe ankommt.“ Ach so!

„Nach ihrem Wortlaut umfasst die im Streitfall allein in Betracht kommende Tarifnummer 03.07 zunächst Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake.“ Frischer Regenwurm, lebend in Salzlake? „In den der Tarifnummer weiter zugeordneten Untergruppierungen sind Regenwürmer nicht ausdrücklich erwähnt, so dass die Zuordnung zu der Tarifnummer 03.07 nur dann vorzunehmen wäre, wenn es sich bei Regenwürmern um Weichtiere im Sinne dieser Tarifnummer handeln würde.“

Hier behalf sich das Gericht nun mit der „Enzyklopädie des Tierreichs“ von Dr. Grzimek und machte umfangreiche Ausführungen zur Einordnung verschiedener Regenwurmarten zu den Gürtel-, Glieder- und Ringelwürmern, damit also zu den „Wenigborstern“, die – wie man ja weiß – zu den Gliedertieren gehören und also gegenüber den „Mollusca“ (Weichtieren) einen eigenständigen Stamm bilden. Bereits deshalb hätte dem Kläger auch ohne Biologiestudium doch sofort einleuchten müssen, dass der ermäßigte Steuersatz keinesfalls in Betracht kommt!


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