Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen: Zwei Wochen oder ein Monat?
Dagegen hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 28.11.2006 entschieden, dass die Belehrung auf der Angebotsseite jedenfalls im Rahmen von Auktionen über besondere Plattformen wie eBay der Textform genüge, so dass nur eine zweiwöchige Widerrufsfrist bestehe. Den Interessen des Verbrauchers sei hinreichend Rechnung getragen, weil sich dieser die Informationen „ohne besonderen Aufwand ausdrucken und abspeichern kann, zumal sie bei einem Zuschlag (Kauf) zusammen mit dem Angebot noch 90 Tage auf der eBay-Plattform gespeichert und für ihn abrufbar bleiben.“ Auch das Landgericht Flensburg hat in einem Urteil vom 23.08.2006 in diese Richtung tendiert, die Frage im Ergebnis jedoch offen gelassen.
Insbesondere für eBay-Verkäufer, die Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind, ergibt sich aus den unterschiedlichen Entscheidungen eine beträchtliche Unsicherheit. Insoweit ist darauf zu achten, dass die Widerrufsbelehrung ja auch die korrekte Widerrufsfrist enthalten muss. Bis der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Frage der Textform getroffen hat, empfiehlt sich im Zweifel die Belehrung über die längere Frist. Fehlerhafte Belehrungen unter Hinweis auf eine zu kurze Frist können nicht nur zu Abmahnungen durch Konkurrenten führen (solche lagen den genannten Entscheidungen zugrunde), sondern birgt auch das Risiko, dass gegebenenfalls der Fristlauf gar nicht beginnt und der Verbraucher/Käufer auch noch viel später wirksam widerrufen kann.
Urteil des LG Paderborn vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06
Urteil des OLG Hamburg vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06
Urteil des LG Flensburg vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06
Beschluss des KG (Berlin) vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06
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