Widerrufsfrist bei eBay-Auktionen: Zwei Wochen oder ein Monat?
Bei eBay-Auktionen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist letzterer nach Auktionsende zum Widerruf des Vertrages berechtigt, weil es sich um einen so genannten „Fernabsatzvertrag“ handelt (§ 312d BGB).
Bei eBay-Auktionen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist letzterer nach Auktionsende zum Widerruf des Vertrages berechtigt, weil es sich um einen so genannten „Fernabsatzvertrag“ handelt (§ 312d BGB).
Darauf muss der Verbraucher auch hingewiesen werden. Nach verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen ist derzeit jedoch nicht geklärt, ob für den Widerruf eine Frist von zwei Wochen oder einem Monat gilt. Hintergrund ist § 355 BGB, nach dem die Frist grundsätzlich zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht sowie dessen Voraussetzungen und Wirkungen „in Textform“ mitgeteilt wird. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, etwa in einer Bestätigungs-E-Mail nach Auktionsende, beträgt die Widerrufsfrist dagegen einen Monat.
In der Regel enthält bereits die Internetseite, die das Angebot des Unternehmers auf der eBay-Plattform darstellt, eine Widerrufsbelehrung. Entscheidend für die Frist ist daher, ob dies der „Textform“ genügt, weil dann eine nur zweiwöchige Frist liefe. Das Gesetz drückt sich zur Textform umständlich aus. Die Erklärung muss „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben“ werden. Ein typischer Fall ist im elektronischen Bereich etwa die Übersendung per E-Mail.
Nach einem Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 18.07.2006 und einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24.08.2006 entspricht eine lediglich im Internet wiedergegebene Widerrufsbelehrung nicht der Textform. Erforderlich sei nämlich, dass der Verbraucher die Belehrung dauerhaft erhalte (als „Verkörperung beim Empfänger“). Dies sei bei Angaben auf Internetseiten nur dann der Fall, wenn der Text ausgedruckt oder auf die Festplatte des Verbrauchers heruntergeladen und dort gespeichert werde. Da dies bei eBay-Auktionen nicht zwingend der Fall ist, entspreche die Belehrung im Internet nicht der Textform. Es genüge nicht, dass der Verbraucher die Belehrung unter Umständen immer wieder im Internet abrufen könne. Es sei nicht garantiert, dass die Informationen nicht später wieder gelöscht werden. Maßgeblich sei daher erst die Übersendung der Widerrufsbelehrung etwa per (Bestätigungs-)E-Mail. Da diese nach Vertragsschluss erfolge, betrage die Widerrufsfrist einen Monat.
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