Verwertbarkeit von DNA-Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft
Inwieweit rechtswidrig erlangte Beweis verwertet werden dürfen, war bislang umstritten. Ein Verwertungsverbot von Beweisen besteht grundsätzlich dann, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, das bei einer Interessenabwägung höher einzustufen ist, als das der anderen Partei. Hier stand das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung dem Interesse des Vaters gegenüber, nicht für ein fremdes Kind unterhaltspflichtig zu sein. Im vorliegenden Fall verstieß das Gutachten jedoch nicht gegen ein Grundrecht des Kindes. Das Kind hat die Blutentnahme und die Untersuchung nicht verweigert, obwohl es dies hätte tun können. Ein solcher Eingriff muss nach § 372 a ZPO nämlich nur dann geduldet, wenn die Feststellung – hier der Vaterschaft - entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist. Dies war aufgrund der unschlüssigen Klage aber nicht der Fall. Der Verzicht auf die Verweigerung des Eingriffs, ist damit als Einwilligung zu werten. Diese Einwilligung schließt eine Verletzung der Grundrechte aus. Das OLG durfte daher das Gutachten verwerten, obwohl die Beweisanordnung rechtswidrig war.
Das Kind hätte zur Wahrung seiner Rechte die Blutentnahme verweigern und durch Zwischenurteil klären lassen müssen, ob die Beweisanordnung rechtmäßig ist.
BGH Urteil vom 1.3.2006 – XII ZR 210/04
Rechtsanwältin Caren von der Heydt, Hamburg
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