Verwertbarkeit von DNA-Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft
Der klagende Vater hatte 1995 zunächst die Vaterschaft eines vorehelichen Kindes anerkannt. Nach der Eheschließung kamen noch zwei weitere Kinder zur Welt. 2002 kamen dem zwischenzeitlich von der Mutter in Scheidung lebenden Vater jedoch Zweifel an seiner Vaterschaft, weil das vor der Ehe geborene Kind keine Familienähnlichkeit aufwies.
Der klagende Vater hatte 1995 zunächst die Vaterschaft eines vorehelichen Kindes anerkannt. Nach der Eheschließung kamen noch zwei weitere Kinder zur Welt. 2002 kamen dem zwischenzeitlich von der Mutter in Scheidung lebenden Vater jedoch Zweifel an seiner Vaterschaft, weil das vor der Ehe geborene Kind keine Familienähnlichkeit aufwies. Er erhob Vaterschaftsklage und legte zum Beweis ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten vor. Das Amtsgericht wies die Klage des Vater als unschlüssig ab, da heimlich eingeholte DNA-Gutachten nicht verwertbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH). Die ohne Zustimmung eingeholte DNA - Analyse verletzt das Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 I GG, da jeder ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat. Das Berufungsgericht holte während des Verfahrens ein weiteres Gutachten zur Frage der Vaterschaft ein und gab dem Vater Recht. Die Revision gegen das Urteil hatte keinen Erfolg.
Die Anfechtungsfrist nach § 1600 b I BGB wurde gewahrt, weil der Vater von den entsprechenden Umständen erst nach Einholung des Gutachtens Kenntnis hatte. Die davor bestehenden vagen Zweifel an der Vaterschaft reichten nicht aus, um die Frist in Gang zu setzen. Fraglich war aber, ob das OLG zur Begründung seines Urteil das gerichtliche Gutachten verwerten durfte. Die Klage des Vaters war unschlüssig, da sie sich auf ein heimlich eingeholtes Gutachten stütze. Andere Tatsachen, die die Vaterschaft in Zweifel ziehen konnten, waren nicht vorgetragen. Zumal an den Anfangsverdacht, der eine Vaterschaftsanfechtungsklage begründet, hohe Anforderungen zu stellen sind. Allein die fehlende Familienähnlichkeit reicht dafür nicht aus. Das OLG hätte über die Frage der Vaterschaft gar kein Beweis erheben dürfen. Die Beweisanordnung war somit rechtswidrig.
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