Verguetungsvereinbarungen nach dem neuen Verguetungsrecht für Rechtsanwaelte
Bei der Vereinbarung niedrigerer Vergütung muss ein angemessenes Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und Haftung des Anwalts bestehen. Gesetzlich vorgesehen sind niedrigere Vergütungen für das Mahnverfahren sowie für Teile des Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 4 RVG). Grenzen der Vergütungsvereinbarung sind die Tatbestände der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). In diesem Fall ist die Vereinbarung nichtig und es wird die gesetzliche Vergütung geschuldet. Zu beachten sind die Vorschriften zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff. BGB. Insbesondere darf der Auftraggeber durch die Vergütungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt werden.
Bei Streitigkeiten und weiteren Fragen zu Vergütungsvereinbarungen stehen die Rechtsanwaltskammern sowohl Anwälten als auch Mandanten zur Verfügung. Die Anschriften der regionalen Kammern finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.
Caren von der Heydt, Rechtsanwältin, Hamburg
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