Suche:
Stichwörter:
Dienstag, 4. Juli 2006

Verguetungsvereinbarungen nach dem neuen Verguetungsrecht für Rechtsanwaelte

Bei der Vereinbarung niedrigerer Vergütung muss ein angemessenes Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und Haftung des Anwalts bestehen. Gesetzlich vorgesehen sind niedrigere Vergütungen für das Mahnverfahren sowie für Teile des Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 4 RVG). Grenzen der Vergütungsvereinbarung sind die Tatbestände der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). In diesem Fall ist die Vereinbarung nichtig und es wird die gesetzliche Vergütung geschuldet. Zu beachten sind die Vorschriften zu  Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 ff. BGB. Insbesondere darf der Auftraggeber durch die Vergütungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt werden.

 

Bei Streitigkeiten und weiteren Fragen zu Vergütungsvereinbarungen stehen die Rechtsanwaltskammern sowohl Anwälten als auch Mandanten zur Verfügung. Die Anschriften der regionalen Kammern finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.

 

Caren von der Heydt, Rechtsanwältin, Hamburg


Weitere Pressemitteilungen

Pressekontakt

Seiten24 GmbH
Frau Kirsten Hücker
Schulterblatt 58
20357 Hamburg

Tel. 040/30606-222
Fax 040/30606-204

E-Mail: info@anwaltseiten24.de

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen
Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.