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Dienstag, 4. Juli 2006

Verguetungsvereinbarungen nach dem neuen Verguetungsrecht für Rechtsanwaelte

2. Pauschalhonorar

Die Vereinbarung von zeit- und/ oder aufwandsabhängigen Pauschalhonoraren ist zulässig. Ratsam ist es hier Regelungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mandats zu treffen. So können z.B. pauschale Beträge für abtrennbare Tätigkeiten bzw. Verfahrensabschnitte festgelegt werden. Auch hier sollten Aufzeichnungen über Tätigkeit und Zeitaufwand erfolgen. Bei Dauerberatungsmandaten sollte die Tätigkeit und die zu erbringende Beratungsleistung möglichst genau beschrieben und festgelegt werden, ob auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren inbegriffen ist.

3. Anwendung von gesetzlichen Gebührensätzen

Die Parteien können die Anwendung der bis zum 30.6.2006 geltenden Regelungen des RVG oder die Gebührentatbestände der bis zum 30.6.1994 geltenden Bundesrechtsanwalts­gebührenordnung (BRAGO) vereinbaren. Ausländisches Gebührenrecht darf nur angewendet werden, wenn das Mandat zumindest Auslandsbezug hat. Denkbar ist ferner, das Gebührenrecht nur für bestimmte Tatbestände anzuwenden oder zu vereinbaren, dass bestimmte Gebühren mehrfach oder ein vielfaches dieser Gebühr anfällt. So ist es zulässig, den Anfall einer Beweisgebühr (nach BRAGO) zu vereinbaren oder die Abrechnung einer Terminsgebühr für jeden durchgeführten Termin – dies wird besonders in Sorgerechts­verfahren oder Strafsachen sinnvoll sein.

4. Streitwertvereinbarung

Neben der Höhe der Gebühren, kann auch die Höhe des Gegenstandswertes durch Vereinbarung festgelegt werden, wenn der gesetzlich bestimmte Streitwert zu keiner angemessenen Vergütung führt wie beim Versorgungs- oder Zugewinnausgleich oder in Nachbarrechtsstreitigkeiten.

5. Andere Vergütungsarten

Möglich ist auch eine andere Gegenleistung als Geld zu vereinbaren. So können z.B. Sachen übereignet, Forderungen abgetreten oder Dienstleistungen erbracht werden. Die Übereignung von Geschäftsanteilen kann wegen der Nähe zum Erfolgshonorar (s.u.) problematisch sein.

6. Erfolgshonorar

Erfolgshonorare und quota litis (Vergütung durch Einbehalt eines Teils der erzielten Forderung) sind nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 b II BRAO) unzulässig. Darunter fällt aber nicht die Vereinbarung gesetzliche Gebühren im Erfolgsfall zu erhöhen. Strittig ist bislang für welche Art von Gebühren dies gelten soll. Überwiegend wird angenommen, dass für den Erfolgsfall jede Vereinbarung zulässig ist, wenn im Falle des Misserfolges mindestens die gesetzliche Gebühr geschuldet wird. Wichtig ist, dass eine solche Vereinbarung vor Beendigung des Mandats getroffen wird. Nichtanwaltliche Tätigkeiten z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, Treuhänder oder Schiedsrichter unterliegen nicht dem Verbot des Erfolgshonorars.


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