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Dienstag, 4. Juli 2006

Verguetungsvereinbarungen nach dem neuen Verguetungsrecht für Rechtsanwaelte

7. Prozesskostenhilfe

Ist der Rechtsanwalt seinem Mandanten im Wege der Prozesskostenhilfe zugeordnet, kann er keine Vergütung von seinem Auftraggeber verlangen. Gebührenschuldner ist allein die Staatskasse. Dennoch ist eine Vergütungsvereinbarung nicht unzulässig. Sie begründet lediglich keinen durchsetzbaren Anspruch. Zahlt der Mandant freiwillig und vorbehaltlos, kann er das Gezahlte nicht zurück fordern. Eine Vereinbarung ist ferner für die Tätigkeiten möglich, die von der Beiordnung nicht erfasst werden oder für die keine Prozesskostenhilfe gewährt bzw. diese aufgehoben wurde.

8. Rechtsschutzversicherung

Fraglich ist, welche Gebühren zukünftig von den Rechtschutzversicherungen übernommen werden, da bislang nur die gesetzliche Vergütung ersetzt wurde, die nunmehr weggefallen ist. Der Anwalt sollte den Umfang des Deckungsschutzes vorab mit der Versicherung klären und den Mandanten entsprechend informieren.

 

II. Formvorschriften

Vergütungsvereinbarungen müssen schriftlich vom Auftraggeber (Mandanten) erklärt werden (§ 4 I 1 RVG). Da dies eine eigenhändige Namensunterschrift voraussetzt, erfüllt eine Vereinbarung per Fax oder Email diese Voraussetzung nicht. Werden von den Parteien höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart (z.B. für gerichtliche Verfahren),  gelten weitere Formvorschriften. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Anwaltsvollmacht  enthalten sein, auch nicht, wenn sie deutlich abgesetzt ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sein und von anderen Vereinbarungen, wie z.B. Gerichtsstandsvereinbarungen oder Haftungsbeschränkungen, deutlich abgesetzt sein. Bei Verletzung dieser Formvorschriften tritt eine Heilung durch die freiwillige und vorbehaltlose Zahlung des Mandanten ein. Dabei muss dieser nicht wissen, dass ein Anspruch auf höhere Gebühren aufgrund der Formfehler nicht bestand. 


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