Verguetungsvereinbarungen nach dem neuen Verguetungsrecht für Rechtsanwaelte
Am 1.7.2006 hat sich die Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) geändert. Die gesetzlich geregelten Gebühren für die außergerichtliche Beratung von Rechtsanwälten und Mediatoren ist weggefallen.
Am 1.7.2006 hat sich die Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) geändert. Die gesetzlich geregelten Gebühren für die außergerichtliche Beratung von Rechtsanwälten und Mediatoren ist weggefallen. Stattdessen soll für einen Beratungs- oder Gutachtenauftrag eine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Vergütungsvereinbarungen können aber auch für Bereiche getroffen werden, wo die gesetzliche Vergütung nicht kostendeckend oder angemessen ist.
Wird keine (oder eine unwirksame) Vergütungsvereinbarung geschlossen, hat der Anwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar nach § 612 BGB, bei Gutachten nach § 632 BGB. Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit sind nach § 14 RVG vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Sache für den Mandanten und dessen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Haftungsrisiko des Anwalt. Generell wird von der Rechtsprechung vertreten, dass allein das Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das fünf- bis siebenfache nicht zur Unangemessenheit führt. Grundsätzlich wird Frage der Angemessenheit der Vergütung zum Zeitpunkt nach Beendigung des Mandats beurteilt.
Zu beachten sind die Höchstgrenzen des § 34 RVG. Danach können für Beratungen und Gutachten für Verbraucher maximal € 250,-, bei Erstberatungen sogar nur € 190,- in Rechnung gestellt werden. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich dieser Betrag um 30 %, bis maximal 200 %, pro Auftraggeber. Wird der Anwalt später mit der Vertretung beauftragt, fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an, auf die die Beratungsgebühr angerechnet wird.
Treffen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung sollten neben formellen Aspekten (s.u. II.) bestimmte Punkte beachtet werden.
I. Einzelne Vergütungstatbestände
1. Zeithonorar
Besonders häufig werden Zeithonorare vereinbart. Grundsätzlich gilt dabei zu beachten, dass kürzere Zeitabschnitte zu mehr Transparenz führen. Die Abrechnung der Stunden sollte regelmäßig, möglichst monatlich, erfolgen und die Zeiten sollten z.B. durch Stundenzettel belegt werden, um sie für den Mandanten nachvollziehbar zu machen. Die Höhe des Stundensatzes muss angemessen sein. Dies richtet sich nach Ort und Größe der Kanzlei und des Mandanten und nach den Einzelheiten des Mandats. Die gängigen Stundensätze bewegen sich zwischen € 100,- und € 600,-, teilweise auch darüber. Neben dem Stundensatz ist es sinnvoll Regelungen zu Auslagen und Nebenkosten zu treffen.
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