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Montag, 12. März 2007

Unklarheit über Zweitwohnungssteuer für Studenten

Viele Gemeinden haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, per Satzung eine Zweitwohnungssteuer vorzusehen. Diese wird dann erhoben, wenn jemand im Gemeindegebiet als Eigentümer oder Mieter eine neben seiner Hauptwohnung bestehende Nebenwohnung hat.


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Viele Gemeinden haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, per Satzung eine Zweitwohnungssteuer vorzusehen. Diese wird dann erhoben, wenn jemand im Gemeindegebiet als Eigentümer oder Mieter eine neben seiner Hauptwohnung bestehende Nebenwohnung hat. Maßgeblich soll dabei das Melderegister sein. Von dieser Regelung sind auch viele Studenten betroffen, die häufig den elterlichen Wohnsitz als Hauptwohnung und den Studienort als Zweitwohnsitz angeben.

Ob die studentische Nebenwohnung zweitwohnungssteuerpflichtig ist, wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen. Zuletzt haben sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit dieser Frage beschäftigt.

Das OVG Koblenz hat am 29.01.2007 in einem Eilverfahren entschieden, Studenten seien zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht verpflichtet. Als Begründung führte es an, dass es sich bei deren Nebenwohnung eigentlich gar nicht um einen „Zweitwohnsitz“ handle. Das setze nämlich voraus, „dass der Abgabenpflichtige sich zugleich eine Erstwohnung leistet.“ Durch die finanzielle Last solle „nur der getroffen werden, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihm den Aufwand gestattet, gleichzeitig zwei Wohnungen zu unterhalten.“ Ein bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldeter Student habe aber gar keine Erstwohnung. Inhaber einer Erstwohnung sei nur derjenige, „dem die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die von ihm als Hauptwohnung genutzten Räumlichkeiten zusteht. Einem die elterliche Wohnung mitbenutzenden Studenten kommt (...) aber nicht einmal die tatsächliche Verfügungsbefugnis zu.“ Diese liege ausschließlich bei den Eltern. Mangels Erstwohnung könne es sich bei der studentischen Nebenwohnung also gar nicht um eine „Zweitwohnung“ handeln. Sie sei daher auch nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Da es sich nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann die Entscheidung in der Hauptsache – also die eigentliche Klage – anders entschieden werden. Durch den Beschluss hat das Gericht aber zum Ausdruck gebracht, dass es grundsätzlich die Erhebung der Zweitwohnungssteuer von Studenten für rechtswidrig hält.


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