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Montag, 18. Dezember 2006

„Schufa-Meldung“ setzt Interessenabwaegung voraus

Eine automatische Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit Holding AG – kurz: Schufa – bei Nichtzahlung einer Forderung ist unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.12.2006.


Quelle: Schufa

Eine automatische Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit Holding AG – kurz: Schufa – bei Nichtzahlung einer Forderung ist unzulässig. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.12.2006.

Ein Leasinggeber verlangte vom Leasingnehmer die Zahlung einer Restforderung, deren Höhe unter anderem vom Restwert des geleasten Fahrzeugs nach Vertragsablauf abhing. Der Leasinggeber setzte diesen Wert ohne Begründung auf eine bestimmte Summe fest. Der Leasingnehmer bat um eine Erläuterung, die er jedoch nicht erhielt. Stattdessen beauftragte der Leasinggeber ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug. Es erfolgte zudem eine „automatische“ Meldung an die Schufa. Mit derartigen Meldungen wird die Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit eines Schuldners angezeigt. Der Leasinggeber berief sich wegen der Schufa-Meldung auf seine Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB), die eine generelle Einwilligung des Leasingnehmers enthielt.

Die Klausel genügte dem Oberlandesgericht nicht. Eine solche sei nur dann wirksam, wenn sie eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Vertragspartners oder der Allgemeinheit vorsehe und diese auch durchgeführt werde. Eine solche Interessenabwägung sehe das Bundesdatenschutzgesetz für die Weitergabe von personenbezogenen Daten zwingend vor. Eine solche Interessenabwägung sei hier auch nach Aussage des Leasinggebers nicht erfolgt, weshalb die Datenweitergabe an die Schufa rechtswidrig war. Der Leasingnehmer habe deshalb Anspruch auf Widerruf der Datenübermittlung, mit der Folge, dass die Schufa den Eintrag löschen müsse. Ob sich dies im verhandelten Fall aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergebe, oder aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der durch die unzulässige Datenweitergabe entstandenen Störung, ließ das Gericht offen.

Darüber hinaus führte das Oberlandesgericht aus, dass im entschiedenen Fall eine Interessenabwägung hier zugunsten des Leasinggebers – und damit gegen die Schufa-Meldung – hätte ausgehen müssen. Die Bitte um Erläuterung der Grundlagen einer Forderung sei als solche kein Zeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, sondern bedeute nur, dass der Schuldner zulässigerweise die Forderungsberechtigung prüfen möchte. Dies könne eine Schufa-Meldung nicht rechtfertigen. Andernfalls wäre es dem Unternehmer möglich, durch die Drohung mit einer solchen Meldung zur Durchsetzung seiner Forderung Druck auszuüben.


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