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Montag, 26. März 2007
Der verspätete Opernbesucher
Er konnte sich nicht verkneifen anzufügen, eine Anfahrt nach „A.“ könne „schlechterdings nicht vergebens sein, insbesondere dann nicht, wenn sie von G. aus unternommen wird, und es steht auch keinesfalls fest, dass es dem Kläger nicht doch noch gelungen ist, an dem besagten Abend sich in der umliegenden Gastronomie oder den übrigen Unterhaltsstätten der A.-Innenstadt einen vergnüglichen Abend zu machen.“
Urteil des AG Aachen vom 24.4.1997, Az. 10 C 529/96
(Der Text der Entscheidung ist abgedruckt z.B. in NJW 1997, S. 2058.)
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