Kein Kuendigungsschutz auf ein befristetes Arbeitsverhaeltnis
Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf ein befristetes Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate (Wartezeit) bestanden hat, kann die Dauer eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses nicht zur Wartezeit hinzugerechnet werden, wenn zwischen dem gekündigten und dem vorangegangen Arbeitsverhältnis mehr als fünf Monate lagen.
Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf ein befristetes Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate (Wartezeit) bestanden hat, kann die Dauer eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses nicht zur Wartezeit hinzugerechnet werden, wenn zwischen dem gekündigten und dem vorangegangen Arbeitsverhältnis mehr als fünf Monate lagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Unterbrechungen nur dann unschädlich, wenn zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. In diesem Fall können die Zeiten der früheren Arbeitsverhältnisse auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet werden. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist einzelfallabhängig. Zu prüfen sind dabei der Anlass und die Dauer der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung.
Eine feste zeitliche Begrenzung für den Unterbrechungszeitraum besteht nicht. Je länger die zeitliche Unterbrechung gedauert hat, desto gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein. Die zeitliche Unterbrechung von über fünf Monaten ist allerdings zu groß, um noch von einem sachlichen Zusammenhang ausgehen zu können. Lediglich Unterbrechungen von wenigen Tagen oder Wochen können unschädlich sein. Die Grenze zu einer schädlichen Unterbrechung wird in der Regel ab einem Unterbrechungszeitraum von drei Wochen gesehen.
Des weiteren hat das Bundesarbeitsgericht über die Frage entschieden, ob ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch dann „vorsorglich“ ordentlich kündigen darf, wenn dieser erfolgreich auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses geklagt hat. Dies hat das Gericht bejaht. Es ist nicht treuwidrig, wenn der Arbeitgeber nach einer Entfristungsklage des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis vorsorglich kündigt. § 16 Satz 1 Halbs. 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) sieht ausdrücklich die Kündigungsmöglichkeit frühestens zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses vor, wenn die Befristung materiell unwirksam ist. Eine Entfristungsklage begründet weder ein Kündigungsverbot oder noch etwaige Sperrfristen.
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