Kein Anspruch auf Schulbushaltestelle
Die Eltern eines 6-jährigen Jungen beantragten im vorliegenden Fall die Einrichtung einer Schulbushaltestelle in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung.
Die Eltern eines 6-jährigen Jungen beantragten im vorliegenden Fall die Einrichtung einer Schulbushaltestelle in unmittelbarer Nähe der elterlichen Wohnung.
Die nächstgelegene Bushaltestelle, die der Junge nutzen könnte, liegt 900 Meter vom Elternhaus entfernt. Die Eltern befürchteten jedoch, dass ihr Sohn auf diesem Weg einer potentiellen Gefährdung durch Übergriffe Krimineller, z.B. Sexualstraftäter, ausgesetzt sei. Auf Grund der ländlichen Lage sei eine rechtzeitige Hilfe nicht zu erwarten.
Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Schüler keinen strikten Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung habe, sondern lediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstünden.
Der Schulträger könne deshalb einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, etwa auch eine zusätzliche Haltestelle des Schulbusverkehrs einzurichten, in der Regel in pflichtgemäßer Ermessenausübung allein unter Hinweis auf seine bloße Kostentragungspflicht ablehnen.
Zum Schutz ihres Kindes bleibt den Eltern momentan folglich nichts anderes übrig, als ihr Kind mit ihrem Privat-PKW zur Bushaltestelle zu bringen. Im vorliegenden Fall wird jedoch noch geprüft, ob evtl. die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs in Betracht komme oder die Eltern für die eigenen Fahrten mit dem Privatfahrzeug eine entsprechende Kostenerstattung erhalten.
Verwaltungsgericht Münster Az: 1 L 528/06
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