Suche:
Stichwörter:
Mittwoch, 11. Oktober 2006

Ist ein Ehevertrag insgesamt nichtig, hilft auch keine salvatorische Klausel

Die Ehegatten sind seit 1990 verheiratet. Bereits vor der Eheschliessung schlossen sie einen Ehevertrag, der neben der Gütertrennung auch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorsah. Einen Unterhaltsanspruch sollte die Ehefrau nur für den Fall der Kinderbetreuung haben.

Die Ehegatten sind seit 1990 verheiratet. Bereits vor der Eheschliessung schlossen sie einen Ehevertrag, der neben der Gütertrennung auch den Ausschluss des Versorgungsausgleiches vorsah. Einen Unterhaltsanspruch sollte die Ehefrau nur für den Fall der Kinderbetreuung haben. Direkt nach der Eheschliessung vereinbarten die Ehegatten auch für diesen Fall den Unterhaltsverzicht, ohne einen finanziellen Ausgleich für die Ehefrau. Der Ehevertrag enthielt eine sog. salvatorische Klausel, wonach der restliche Vertrag auch bei Ungültigkeit einzelner Vertragsbestandteile Bestand haben sollte. Die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, wurde 2003 geschieden. Die Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verstößt der Ehevertrag wegen der offensichtlich ausschließlich zu lasten der Ehefrau getroffenen Lastenverteilung gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB. Die getroffene Regelung, allein der Ehefrau die ehebedingten Nachteile aus der Kindererziehung im Hinblick auf Unterhalt und Versorgungsausgleich aufzubürden, scheint nach verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar. Bei der Frage, ob der Vertrag insgesamt oder nur in Teilen  nichtig ist, kommt es auf die Gesamtwürdigung des Vertrages an. Ist danach der Inhalt ausnahmslos nachteilig und nicht durch berechtigte Belange des anderen Ehegatten gerechtfertigt, so erstreckt sich die Nichtigkeitsfolge auf den gesamten Vertrag. Dies war hier der Fall.

Für eine von der Vorinstanz angenommene Teilnichtigkeit, nach der die Regelung über den Versorgungsausgleich Bestand haben soll, bleibt nach Ansicht des Senats kein Raum. Daran ändert auch die salvatorische Klausel nichts. Ergibt sich die Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung, erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag. Dies gilt auch für einzelne Regelungen, die nicht in den absoluten Kernbereich der Scheidungsfolgen eingreifen.

BGH, Beschluß vom 17.5.2006 – XII ZB 250/03


Weitere Pressemitteilungen

Pressekontakt

Seiten24 GmbH
Frau Kirsten Hücker
Schulterblatt 58
20357 Hamburg

Tel. 040/30606-222
Fax 040/30606-204

E-Mail: info@anwaltseiten24.de

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen
Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.