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Mittwoch, 4. Oktober 2006

Hohe Huerden bei der Kuendigung von Mitgliedern der Betriebsvertretung

An die Kündigung eines Mitlgieds einer Betriebsvertretung sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besonders hohe Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber hat die Weiterbeschäftigung eines aktiven Amtsinhabers mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen.

An die Kündigung eines Mitlgieds einer Betriebsvertretung sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besonders hohe Voraussetzungen geknüpft. Der Arbeitgeber hat die Weiterbeschäftigung eines aktiven Amtsinhabers mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicherzustellen. Bei der Sozialauswahl ist diese Eigenschaft als Kriterium vorrangig zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber sogar die Versetzung in eine andere Abteilung durch Versetzung oder Kündigung anderer ungeschützter Mitarbeiter ermöglichen.

Der Arbeitnehmer ist als Datenverarbeitungs-Fachkraft bei den US-Streitkräften in der Dienststelle K. beschäftigt und ist Vorsitzender der für die Dienststelle gewählten Betriebsvertretung. Nachdem der Arbeitgeber die Stilllegung der Abteilung „Zentrale Datenverarbeitung“ beschlossen hatte, fielen 16 der insgesamt 22 Stellen weg. Auf den verbleibenden Stellen wurden einige Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung  sowie zwei weitere Mitarbeiter beschäftigt, die im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ausgewählt wurden. Dem Arbeitnehmer wurde eine Änderungskündigung ausgesprochen und die Versetzung in die Dienststelle nach M. angeboten. Gegen diese Kündigung wendete sich der Arbeitnehmer mit Erfolg.

Das BAG war der Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht alles ihm mögliche getan hat, um den Arbeitnehmer weitzubeschäftigen. Der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer vorrangig vor den Ersatzmitgliedern der Betriebsvertretung die Weiterbeschäftigung in der Dienststelle K. angebieten müssen. Ist die Zahl der Arbeitsplätze begrenzt, darf der Arbeitgeber die weiter zu beschäftigen Arbeitnehmer nicht allein nach sozialen Gesichtspunkten auswählen. Er muss aktive Amtsinhaber bevorzugt berücksichtigen, da sonst die Gefahr besteht, dass die Mehrzahl der aktiven Amtsinhaber ausscheidet. Dies würde das Wahlergebnis auf den Kopf stellen. Diese Auffassung wird auch durch die unterschiedliche Ausgestaltung des Sonderkündigungsschutz dieser beiden Gruppen im Gesetz gestützt. Darüber hinaus wäre der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, die nicht mit Sonderkündigungsschutz ausgestatteten Mitarbeiter vorrangig nach M. zu versetzen, um einen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer frei zu machen.


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