Suche:
Stichwörter:
Mittwoch, 29. November 2006

Hintergrund zum Mannesmann-Prozess: Was ist eine „Einstellung gegen Geldauflage“?

Am 29.11.2006 hat das Landgericht Düsseldorf das spektakuläre Strafverfahren im so genannten „Mannesmann-Prozess“ gegen Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und andere vorläufig eingestellt.

Am 29.11.2006 hat das Landgericht Düsseldorf das spektakuläre Strafverfahren im so genannten „Mannesmann-Prozess“ gegen Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann und andere vorläufig eingestellt. Die Angeklagten müssen zusammen insgesamt 5,8 Mio. Euro zahlen. Eine „Einstellung gegen Geldauflage“ gab es bereits im Verfahren gegen den Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl wegen des Parteispendenskandals.

Die Möglichkeit, ein Strafverfahren gegen eine Auflage – wie hier die Geldzahlung – einzustellen, sieht die deutsche Strafprozessordnung in § 153a vor, wenn Staatsanwaltschaft und Angeschuldigter zustimmen. Voraussetzung ist erstens, dass es sich nicht um eine besonders schwere Straftat (Verbrechen wie z.B. Mord) handelt. Zweitens muss die Zahlung des Geldbetrages „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ... beseitigen“. Das öffentliche Interesse zeigt sich unter anderem an der Medienberichterstattung. Drittens darf die „Schwere der Schuld“ der Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstehen. Ein typischer Fall der Einstellung ist etwa ein nicht besonders schwerwiegender Diebstahl eines Ersttäters.

Ob im Mannesmann-Prozess, bei dem es auch um den Vorwurf der „schweren Untreue“ geht, keine „Schwere der Schuld“ vorliegt und ob durch die Geldauflage das öffentliche Interesse beseitigt ist, wird bereits heftig diskutiert. Das Landgericht verweist darauf, dass es um Vorgänge aus dem Jahr 2000 geht, die also bereits sechs Jahre zurückliegen, als die Strafbarkeit der Millionenzahlungen noch nicht eindeutig klar war, und dass das Zwischenurteil des Bundesgerichtshofes für das öffentliche Interesse ausreichend sein müsste.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung ist vorläufig – wenn die Auflagen nicht erfüllt werden, kann später noch eine Verurteilung erfolgen. Die Geldauflage ist keine „Strafe“. Die Angeklagten sind weder verurteilt noch vorbestraft.

In Mannesmann-Fall soll das Geld zu 60 % in die Staatskasse fließen, der Rest an gemeinnützige Einrichtungen gehen.


Weitere Pressemitteilungen

Pressekontakt

Seiten24 GmbH
Frau Kirsten Hücker
Schulterblatt 58
20357 Hamburg

Tel. 040/30606-222
Fax 040/30606-204

E-Mail: info@anwaltseiten24.de

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen
Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.