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Montag, 12. Juni 2006

Fristlose Kündigung des Mietvertrages

Ein Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein solch wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder dem sonstigen Ende des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies hatte das Landgericht verneint. Zwar könnten fortdauernd unpünktliche Mietzahlungen einen Grund zur fristlosen Kündigung geben, hier hätte eine wichtiger Grund aber nur vorgelegen, wenn der Mieter nach der Abmahnung wiederum drei mal verspätet gezahlt hätte. Zahlungsverzögerungen vor der Abmahnung seien nicht zu berücksichtigen.

Diese Ansicht hat der BGH in dem vorliegenden Urteil nicht geteilt. Auch das Verhalten des Mieters vor der Abmahnung sei bei der Beurteilung, ob die Kündigung des Mietverhältnisses wirksam ist, zu berücksichtigen. Zwar habe der Mieter nur einmal nach der Abmahnung den Zahlungstermin nicht eingehalten, insbesondere nach den fortdauernd unpünktlichen Zahlungseingängen müsse das Verhalten des Mieters aber geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters wieder herzustellen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Mieter habe vielmehr mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht bereit war, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen. Die Frage, ob unter dieser Prämisse die Fortsetzung des Mietverhältnisses zumutbar war, hat das Landgericht nunmehr zu klären.


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