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Montag, 12. Juni 2006

Fristlose Kündigung des Mietvertrages

Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages kann bei wiederholter verspäteter Zahlung der Miete gerechtfertigt sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.

Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages kann bei wiederholter verspäteter Zahlung der Miete gerechtfertigt sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.

Hat der Vermieter den Mieter unter Androhung der Kündigung gemahnt, die Miete fortan pünktlich zu zahlen und setzt der Mieter sein Verhalten ungerührt fort, so kann eine Kündigung des Mietverhältnisses bereits dann ausgesprochen werden, wenn die auf die Abmahnung folgende erste Mietzinszahlung nicht eingehalten wird.

BGH, Urt. V. 11.1.2006 – VIII ZR 364/ 04

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Mieter zwischen 1998 und 2001 zu unterschiedlichen Zeitpunkten des laufenden Monats oder auch des Folgemonats seine Miete gezahlt. Trotz einer ersten Kündigung im Februar 2001, wegen zwei ausstehender Monatsmieten, setzten die Parteien das Mietverhältnis fort. In der Folgezeit zahlte der Mieter seine Miete pünktlich  zu Beginn des jeweiligen Monats, um dann im Jahre 2003 wieder unregelmäßig und verspätet den Mietzins zu zahlen. Nachdem der Mieter für zwei Monate nur Teilzahlungen geleistet hatte, forderte der Vermieter ihn auf, die ausstehende Miete zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Mieter auch nach. Der Vermieter wies ihn in einem zweiten Schreiben darauf hin, dass er dafür Sorge zu tragen habe, dass die Miete künftig pünktlich gezahlt werde, ansonsten würde er das Mietverhältnis fristlos kündigen. Als die Miete für den Folgemonat August wieder erst am 20. des Monats überwiesen wurde, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos.

Das Amtsgericht hat die Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


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