Die „Lusthansa“ – Humor vor Gericht
Anfang der 80er Jahre erlaubte sich ein Hersteller von Aufklebern mit dem Firmennamen und -logo der Deutschen Lufthansa AG einen Spaß und verkaufte Aufkleber mit dem Aufdruck „Lusthansa“ sowie zwei im Flug kopulierenden Kranichen.
Anfang der 80er Jahre erlaubte sich ein Hersteller von Aufklebern mit dem Firmennamen und -logo der Deutschen Lufthansa AG einen Spaß und verkaufte Aufkleber mit dem Aufdruck „Lusthansa“ sowie zwei im Flug kopulierenden Kranichen. Die Lufthansa verklagte den Hersteller in zwei getrennten Verfahren auf Unterlassung der Herstellung und Verbreitung der Aufkleber sowie der Verwendung der Aufkleber auf den Dienstwagen der Firma.
Die Gerichte kamen zwar zu gleichen Ergebnissen, gingen bei der Urteilsbegründung aber durchaus unterschiedlich mit der Angelegenheit um. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ließ sich durch die Schlüpfrigkeit des Themas nicht von seinem sachlichen Stil abbringen. Die Sachverhaltsschilderung liest sich – dennoch amüsant – wie folgt: „In Schrift- und Farbgestaltung entspricht der Aufdruck der von der Klägerin, der Luftfahrtgesellschaft Deutsche Lufthansa AG, verwendeten Kurzbezeichnung ‚Lufthansa’ und ihren Hausfarben blau-gelb. Am linken Rand des Aufklebers sind in einem Kreisbogen eingeschlossen zwei stilisierte Kraniche abgebildet, die – wenn auch im Fluge – eine Paarungshaltung einnehmen. Unstreitig kursieren insbesondere in den Kreisen der Luftfahrtgesellschaften und von deren Fluggästen über die meisten Gesellschaften ähnliche Namensabwandlungen. Als Beispiele hat die Beklagte unter anderem unwidersprochen zitiert: ‚Alimafia’ für Alitalia, ‚Sex After Service’ für SAS, ‚Please Inform Allah’ für PIA, ‚Better On A Camel’ für BOAC, ‚Lauter Alte Tunten’ für LTU. Auch die Bezeichnung ‚Lusthansa’ für ‚Lufthansa’ existiert in dieser Form schon seit Jahren. Die Beklagte vertreibt die Aufkleber seit 1980, die unstreitig auch und gerade von Angestellten der Klägerin gekauft werden.“
Die Führung der Lufthansa dürfte im Übrigen wohl nicht gerade erfreut darüber gewesen sein, im Rahmen des Prozesses zu erfahren, dass ausgerechnet einer ihrer Public-Relations-Manager 200 der besagten Aufkleber bei der Beklagten bestellt hatte.
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