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Montag, 26. März 2007

Der verspätete Opernbesucher

Damit war allerdings noch nicht entschieden, ob der Kläger sein Eintrittsgeld zurückverlangen konnte. Dem könnte aus juristischer Sicht entgegenstehen, dass der Kläger selbst eine Pflicht aus seinem durch den Kartenkauf geschlossenen Vertrag mit dem Stadttheater verletzt hat. Der Richter stellte dazu fest, dass das pünktliche Erscheinen bei Aufführungsbeginn wohl keine „Hauptpflicht“ des Vertrages sei: „Kein Inhaber einer Opernkarte muss sich der Aufführung tatsächlich aussetzen, was sich schon an der guten alten Tradition des ‚Opernschläfchens’ erweist; einer sanktionslos möglichen Verweigerung des Kunstgenusses von schätzungsweise im Durchschnitt 10 % des Publikums. Richtigerweise ist das pünktliche Erscheinen des Opernbesuchers, ähnlich wie das Antreten zu einer Operation, der Anprobe für einen Maßanzug oder einer Porträtsitzung auch keine Pflicht, sondern eine nicht klagbare reine Gläubigerobliegenheit.“ Die Verletzung dieser Obliegenheit führe aber dazu, dass das Theater eine angemessene Entschädigung für die zumindest angebotene Leistung verlangen könne. „Vereitelt der Opernkarteninhaber durch Zuspätkommen (oder aber, um das Beispiel zu Kontrollzwecken weiterzuführen, durch Einschlafen) das Zustandekommen des Werkes, nämlich zwar nicht der Aufführung als solcher, wohl aber der Interaktion zwischen Bühnenakteuren und lauschendem Publikum, darf der Veranstalter als billige Entschädigung für das Bereithalten eines geheizten und beleuchteten Saales sowie eines wohl präparierten Ensembles das vorausentrichtete Eintrittsgeld behalten.“

Auch die Erstattung der Fahrtkosten, die nach Ansicht des Klägers mangels Opernbesuchs nutzlos waren, lehnte das Gericht ab. Weil das Stadttheater zu Recht den Einlass verweigert habe, stünde dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht zu. Darüber hinaus zeigte der Richter, dass er nicht nur Opernfreund, sondern auch Lokalpatriot ist.


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