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Montag, 26. März 2007

Der verspätete Opernbesucher

Vor dem Amtsgericht Aachen trafen zwei unterschiedliche Auffassungen über Opernbesuche aufeinander – nämlich die des Klägers und die des Richters. Der Kläger und seine Frau waren wenige Minuten nach Beginn der Oper „Nabucco“ im Stadttheater von „A.“ erschienen und wurden nicht mehr eingelassen.


Vor dem Amtsgericht Aachen trafen zwei unterschiedliche Auffassungen über Opernbesuche aufeinander – nämlich die des Klägers und die des Richters. Der Kläger und seine Frau waren wenige Minuten nach Beginn der Oper „Nabucco“ im Stadttheater von „A.“ erschienen und wurden nicht mehr eingelassen. Sie sollten bis zur ersten Pause warten. Im Urteil heißt es zum Geschehensablauf dann weiter: „Nach dem Austausch von Unfreundlichkeiten verließ der Kläger nebst Gattin das Haus und kehrte nicht zurück.“ Der Kläger verlangte nun also vom Stadttheater den Ersatz des Eintrittspreises sowie der Fahrtkosten für die An- und Abreise.

Doch da war er beim Richter am Amtsgericht Aachen an den Falschen geraten, der die Klage, die laut Urteil „ungeachtet der erheiternden Aspekte des Falles“ nicht einfach zu entscheiden war, ab. Es könne zunächst ohne Weiteres festgestellt werden, dass die Mitarbeiter des Theaters den Einlass verweigern durften. Es bestünde insoweit eine „jahrhundertealte und internationale Gepflogenheit“ die sich auf die Kurzformel „Vorhang auf – Türen zu“ bringen lasse. Verspätete Besucher beeinträchtigten nämlich die Aufführung und die übrigen Gäste. Die Begründung im einzelnen zeugt von leidvollen Erfahrungen des Richters: „(Die bereits anwesenden Opernbesucher) werden nicht, wie beispielsweise im Kino, klaglos hinnehmen, dass Nachzügler geräuschvoll hinter dem Lichtkegel der Taschenlampe eines Platzanweisers herstolpern, um sich unter vielen ‚Entschuldigung’ und ‚Darf ich mal’ auf ihren Platz zu drängeln, wobei sie unter den bereits sitzenden Zuschauern den aus Fußballstadien bekannten ‚La-Ola-Effekt’ auslösen.“ Ein Einlass erst zur Pause sei daher zulässig. Da der Kläger wohl vorgetragen hatte, es müsse im Einzelfall nach Art der Oper differenziert werden, heißt es im Urteil weiter: „Weder kann (dem Ordnungspersonal) die Auswahl dramaturgisch günstiger Momente zum schubweisen Einlass von zu spät Gekommenen überlassen werden, noch kann es darauf ankommen, ob es sich um eine Aufführung mit geräuschvoll tumultartigen Szenen auf der Bühne oder um eine andachtsvollere Darbietung handelt, so dass bei Wagner einzulassen wäre, bei Bach aber nicht.“


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