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Dienstag, 12. Dezember 2006

Der schlafende Richter

Ein Richter, der während der Verhandlung schläft? Das kann doch nicht sein. Offenbar doch, denn im Rahmen einer Beschwerde (gegen die Nichtzulassung einer Revision) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorwurf zu beschäftigen, dass eben dies in einer vorherigen Instanz geschehen war.


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Ein Richter, der während der Verhandlung schläft? Das kann doch nicht sein. Offenbar doch, denn im Rahmen einer Beschwerde (gegen die Nichtzulassung einer Revision) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorwurf zu beschäftigen, dass eben dies in einer vorherigen Instanz geschehen war. Doch wie macht man so etwas juristisch geltend? Der Fall ist gesetzlich nicht geregelt. Lösung: Das Gericht war nicht ordentlich besetzt, weil einer der Richter während der Schlafphasen – zumindest geistig – ja nicht anwesend war.

Der Beschwerdeführer trug also Folgendes vor: „Der ehrenamtliche Richter H. war unfähig, der Verhandlung zu folgen, weil er über einen längeren Zeitraum ununterbrochen die Augen geschlossen hatte und – wie durch seine Körperhaltung, nämlich Senken des Kopfes auf die Brust und ruhiges tiefes Atmen sowie ‚Hochschrecken‘ – zum Ausdruck kam, offensichtlich geschlafen hat.“ Dies genügte dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Erstaunlicherweise konnte es dazu auf eine „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung“ zu den Voraussetzungen eines Nachweises des „Einnickens bei Richtern“ verweisen. Die Angaben des Beschwerdeführers reichten danach nicht:

Aus den „mitgeteilten Beobachtungen, (...) lässt sich aber, selbst wenn sie zuträfen, noch nicht sicher darauf schließen, dass der bezeichnete Richter tatsächlich über einen längeren Zeitraum geschlafen hat und der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte. Das Schließen der Augen über weite Strecken der Verhandlung und das Senken des Kopfes auf die Brust beweist allein nicht, dass der Richter schläft. Denn diese Haltung kann auch zur geistigen Entspannung oder zwecks besonderer Konzentration eingenommen werden.“ Auch hierzu konnte auf bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und – vielleicht noch verständlicher – auf solche des Bundesfinanzhofs Bezug genommen werden. Es könne „erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise ‚abwesend’ ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung.“ Ohne anschließende Desorientierung könne es sich dagegen beim „Hochschrecken“ allenfalls um „einen die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigenden Sekundenschlaf gehandelt“ haben.


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