Keine Speicherung von „IP-Adressen“ durch den Internetprovider
Mit einem erst kürzlich bekannt gewordenen Beschluss vom 26.10.2006 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Speicherung von Verbindungsdaten durch den Internetprovider verworfen.
Mit einem erst kürzlich bekannt gewordenen Beschluss vom 26.10.2006 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Speicherung von Verbindungsdaten durch den Internetprovider verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Gegen die Datenspeicherung geklagt hatte ein T-Online-Kunde, der einen Vertrag über eine „DSL-Flatrate“ abgeschlossen hatte.
Das Landgericht hatte am 25.01.2006 entschieden, dass Anbieter eines Internetzugangs nur diejenigen Daten über die Internetnutzung speichern dürfen, die für eine Abrechnung der Verbindungen notwendig sind. Eine generelle Speicherung aller Daten sei unzulässig. Besonders bedeutsam ist dies für die Frage der bei jedem Verbindungsaufbau neu vergebenen IP-Adressen. Anhand dieser Adressen kann nachverfolgt werden, welche Seiten ein Nutzer besucht hat. Nach der nun rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts muss der Anbieter diese Adressen sofort nach dem Verbindungsende löschen, weil sie für die Abrechnung nicht erforderlich sind. Auch die Speicherung von Angaben zum genutzten Datenvolumen ist unzulässig, es sei denn, der Nutzer bezahlt seine Verbindungen nach der Datenmenge.
Das Urteil steht im Konflikt zu einer EU-Richtlinie, die eigentlich bis Mitte 2007 umgesetzt werden soll. Danach sollen künftig alle Internet-Verbindungsdaten grundsätzlich für mindestens sechs Monate gespeichert werden (so genannte „Vorratsdatenspeicherung“). Zweck der Regelung ist die Kriminalitätsbekämpfung. Nach der genannten Entscheidung ist in Deutschland dafür nun eine Gesetzesänderung erforderlich.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2006, Az.: III ZR 40/06
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25.01.2006, Az.: 25 S 118/05
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