Bordellbetreiber hat keinen Anspruch auf Vermittlung von Prostituierten durch das Arbeitsamt
Ein Bordellbetreiber beabsichtigte Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein sollten.
Ein Bordellbetreiber beabsichtigte Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen, die für ihn im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein sollten. Daher beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten.
Nach Auffassung der Richter verstößt der Wunsch des Bordellbetreibers jedoch gegen die guten Sitten. Auch das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Prostitutierengesetz ändert daran nichts. Das Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten sowie zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern wird zwar auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr als sittenwidrig angesehen, jedoch entfällt damit nicht zwangsläufig auch die Sittenwidrigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Bordellbetreiber und Bundesagentur für Arbeit. Das Prostituiertengesetz verfolgt nicht das Ziel der Verminderung von Arbeitslosigkeit oder das der Förderung dieser Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäftigungsverhältnisse.
Dem Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem klagenden Bordellbetreiber wurde stattgegeben.
Sozialgericht Speyer (Az.: S 10 AL 1020/04)
Weitere Pressemitteilungen
Pressekontakt
Seiten24 GmbH
Frau Kirsten Hücker
Schulterblatt 58
20357 Hamburg
Tel. 040/30606-222
Fax 040/30606-204
E-Mail: info@anwaltseiten24.de
