Bonusmeilen - Arbeitgeber hat einen Herausgabeanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Der Arbeitnehmer ist als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt und unternimmt in dieser Funktion zahlreiche Dienstflüge. Die ihm hierfür gutgeschrieben Bonusmeilen nutzte der Arbeitnehmer in der Vergangenheit ausschließlich für private Zwecke. Der Arbeitgeber forderte den Arbeitnehmer auf, die Meilen zukünftig für weitere Dienstflüge zu verwenden. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab.
Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und bejahte einen Herausgabeanspruch des Arbeitgebers nach § 667 Alt. 2 BGB. Danach ist ein Beauftragter verpflichtet, seinem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung verlangt hat, herauszugeben. Die Norm ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anwendbar. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Beauftragte (Arbeitnehmer) neben der vereinbarten Vergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Tätigkeit für den Dritten (Arbeitgeber) erlangen soll. Unter die Herausgabepflicht fällt daher jeder Vorteil, den der Beauftragte in Zusammenhang mit dem Geschäft erhalten hat – also auch die Bonusmeilen. Diese hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichts auch nicht nur „bei Gelegenheit“ der Auftragsausführung erhalten. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die Vorteilserlangung die Interessen des Arbeitgebers in keiner Weise berührt. Trägt der Arbeitgeber aber sämtliche Flugkosten, gebühren ihm auch die Vorteile durch die Bonusmeilen. Einen Anspruch des Arbeitnehmers auf private Nutzung der Bonusmeilen aufgrund einer betrieblichen Übung lehnte das BAG mangels ausreichenden Vortrages ab.
BAG Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 500/05 -
Tipp: Um Unklarheiten vorzubeugen, ist es ratsam, die Nutzung der durch Dienstflüge erworbenen Bonusmeilen durch eine dienstliche Anordnung oder bereits im Arbeitsvertrag zu regeln.
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