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Montag, 29. Januar 2007

Beschraenkung der Erstattung urheberrechtlicher Abmahnkosten

Da der Rechtsanwalt von seinem Mandanten, also dem Rechtsinhaber/Urheber, weiterhin die höheren gesetzlichen Gebühren verlangen kann (und muss), wird nach dem Gesetzentwurf zukünftig der Rechtsinhaber mit den Kosten, die über 50 Euro hinausgehen, belastet, wenn er gegen „Bagatellfälle“ (so die Begründung des Gesetzentwurfs) mit anwaltlichen Abmahnungen vorgehen möchte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ vom 24.01.2007


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