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Montag, 29. Januar 2007

Beschraenkung der Erstattung urheberrechtlicher Abmahnkosten

Bei einer Urheberrechtsverletzung, etwa der unbefugten Benutzung eines fremden Fotos auf einer Internetseite, ist der Rechtsinhaber (Urheber oder dessen Lizenznehmer) befugt, vom Verletzer Unterlassung zu verlangen.


Bei einer Urheberrechtsverletzung, etwa der unbefugten Benutzung eines fremden Fotos auf einer Internetseite, ist der Rechtsinhaber (Urheber oder dessen Lizenznehmer) befugt, vom Verletzer Unterlassung zu verlangen. Dies geschieht zunächst im Wege einer Abmahnung, die die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthält und die meist durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Die Kosten für dessen Inanspruchnahme kann der Geschädigte vom Verletzer als Schadensersatz verlangen. Da sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Umfang der Tätigkeit, sondern nach dem so genannten Gegenstandswert richten, der – insbesondere bei Werken, für die Lizenzen teuer sind (z.B. Prominentenfotos) – sehr hoch sein kann, handelt es sich teilweise um vierstellige Beträge.

 

Nachdem es in letzter Zeit immer wieder Kritik an „überzogenen Abmahnkosten“, vor allem gegenüber Minderjährigen, gab, hat die Bundesregierung am 24.01.2007 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren „in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf 50 Euro begrenzt ist (§ 97a Absatz 2 UrhG nach dem Gesetzentwurf). Nach der Gesetzbegründung ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr „jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist.“ Damit fallen etwa gewerblich betriebene bzw. werbefinanzierte Internetseiten keinesfalls unter die Privilegierung. In der Begründung heißt es weiter: „Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.“ Wird der Entwurf Gesetz, werden letztlich Gerichte die Grenzen eines „einfach gelagerten Falls“ und einer „unerheblichen Rechtsverletzung“ ziehen müssen.

 

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