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Montag, 4. September 2006

Anti-Baby-Pille muss selbst gezahlt werden

Im vorliegenden Fall klagte eine Mutter, die beihilfeberechtigt ist, auf Beihilfe in Höhe von 50,89 Euro für die Verhütungsmittel ihrer beiden Töchter. Den Töchtern wurden diese Verhütungsmittel zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben.


Im vorliegenden Fall klagte eine Mutter, die beihilfeberechtigt ist, auf Beihilfe in Höhe von 50,89 Euro für die Verhütungsmittel ihrer beiden Töchter. Den Töchtern wurden diese Verhütungsmittel zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben.

Das beklagte Land vertrat jedoch die Auffassung, dass Güter des täglichen Bedarfs grundsätzlich nicht beihilfefähig seien.

Die entsprechenden Beihilfeanträge sind von der Beihilfestelle des beklagten Landes unter Berufung auf besondere Bestimmungen in der Beihilfeverordnung abgelehnt worden. Außerdem gäbe es eine breite Palette von Alternativverordnungen, die ebenfalls geeignet seien, um Zyklusstörungen zu behandeln.

Dieser Rechtsauffassung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.06.2006, zumal der Kläger nicht die konkrete körperliche Verfassung seiner Töchter dargelegt hatte. Es wurden lediglich "Zyklusstörungen" attestiert, was das beklagte Land zutreffend als "Allerweltsdiagnose" bezeichnet habe

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes vermochte das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht zu erkennen, so dass die Klage abzuweisen war.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2006 - 8 (6) Sa 209/06 -

Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.11.2005 – 3 Ca 2602/05 -


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