Abweichen von Bußgeldregelsaetzen wegen wirtschaftlicher Situation des Betroffenen
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe darf in besonderen Fällen von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung für Verkehrsordnungswidrigkeiten abgewichen werden.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe darf in besonderen Fällen von den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung für Verkehrsordnungswidrigkeiten abgewichen werden. Im entschiedenen Fall ging es um einen – bereits mehrfach auffällig gewordenen – Verkehrsteilnehmer, der zwischenzeitlich arbeitslos geworden war. Der Bußgeldkatalog sah für die begangene Ordnungswidrigkeit drei Monate Fahrverbot und eine Geldbuße von 750 Euro vor.
Das Amtsgericht verhängte jedoch wegen der Arbeitslosigkeit neben dem Fahrverbot nur eine Geldbuße von 400 Euro. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein mit dem Einwand, alle Verkehrsteilnehmer müssten bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen gleich behandelt werden. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar seien die Gerichte grundsätzlich an die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gebunden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne jedoch – wie durch das Amtsgericht geschehen – berücksichtigt werden, wenn diese erkennbar erheblich von der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit abweiche, etwa dann, wenn der Betroffene arbeitslos sei.
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.10.2006, Az. 1 Ss 82/06
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