Reisender verliert Schadensersatzrechte, wenn er das Ausweichquartier ablehnt
Wer sich als Reisender weigert, ein Ausweichquartier zumindest anzuschauen, verliert seine Schadenersatzrechte; dies gilt auch, wenn im Ursprungsquartier tatsächlich Mängel vorlagen.
Der spätere Kläger wollte mit seiner Familie Urlaub in Kroatien machte und buchte eine zweiwöchige Reise zum Reisepreis von insgesamt 2.016 Euro.
Die Freude auf den bevorstehenden Urlaub schlug schnell in Wut um, als die Familie ihr gebuchtes Appartement betrat: eine abgewohnte und ungepflegte Unterkunft erwartete sie. Im Bad fehlten Fliesen, der Toilettensitz war kaputt, das Duschbecken verstopft und die Badezimmertüre im unteren Bereich vermodert. Auch die Couch konnte nicht genutzt werden, da sie mit zahlreichen, teils größeren Spermaflecken übersät war. In der Küchenzeile fehlte eine Schublade, die Schränke schlossen nicht ordnungsgemäß und die Lampenschirme wiesen Sprünge auf oder es fehlten Glühbirnen. Das Fenster des Schlafzimmers schloss nicht ordnungsgemäß.
Diese Mängel rügte der Kläger zwei Tage nach seinem Einzug. Nach 10 Tagen reiste er vorzeitig ab und machte anschließend Minderungs- und Schadensersatzansprüche gegen das Reiseunternehmen geltend. Darauf hin zahlte dieses 202 Euro. Mehr sei nicht veranlasst, schließlich habe man dem Kläger vor Ort ein Ausweichquartier angeboten, dass ab dem vierten Tag der Reise zur Verfügung gestanden hätte. Dieses hätte der Kläger sich aber nicht angeschaut. Dem Kläger war die Zahlung jedoch nicht ausreichend und er erhob Klage zum Amtsgericht München und verlangte weitere 854 Euro.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Zwar sei das Appartement in erheblichem Maße mangelhaft gewesen, so dass grundsätzlich Minderungsansprüche bestünden. Allerdings sei dem Kläger ab dem vierten Tag ein anderes Appartement angeboten worden. Der Kläger habe nicht von vorneherein davon ausgehen dürfen, dass das Appartement gleichermaßen mangelhaft sei, auch wenn es sich in der gleichen Wohnanlage befand. Zumindest hätte der Kläger sich vom Zustand des Appartements überzeugen müssen. Auch ein Umzug und das damit verbundene zusätzliche Kofferpacken wären zumutbar gewesen. Der Kläger habe somit nur einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die ersten vier Tage. Dieser sei durch die bereits erfolgte Zahlung seitens des Reiseunternehmens abgegolten.
Urteil des Amtsgericht München vom 11.4.2007, AZ 231 C 1828/06
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