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Auflage im Erbrecht

Anordnung des Erblassers an den Erben oder des Vermächtnisnehmers, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass ein anderer ein Anrecht auf die Leistung hat. Die Auflage ist eine Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Sie ist in den § 1940 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert und in den §§ 2192 bis 2196 BGB geregelt.

Der Erblasser kann nur einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschweren. Er muss dabei selbst keinen Begünstigten bestimmen. Er kann dem Beauflagten die Wahl überlassen. Durch die weist der Erblasser Erben oder Vermächtnisnehmer eine Aufgabe zu, die er nach dem Tod erfüllt haben möchte. Gleiches kann er zwar auch mit einer Zuwendung (Vermächtnis oder bedingte Erbeinsetzung) erreichen, der Unterschied besteht aber in der Position des Begünstigten: Der durch die Auflage Begünstigte hat - anders als ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer - kein Recht auf die Leistung, kann sie also nicht rechtlich fordern, nicht einklagen und auch nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen.

Die Vollziehung der Auflage können nur der Erbe, der Miterbe oder gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker verlangen. Als zu erfüllende Leistung kommt jegliches Tun oder Unterlassen in Betracht.

Beispiele:

  • Bestattung in bestimmter Weise oder Grabpflege
  • Eintritt in eine Gesellschaft
  • Spende zu wohltätigen Zwecken
  • Veröffentlichung von Schriften
  • Unterlassen des Verkaufs von Grundbesitz
  • Heirat (soweit nicht sittenwidrig)

Eine Auflage kann unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet (§§ 2192, 2171 BGB).

Keine Auflage liegt vor, wenn der Erblasser nur einen unverbindlichen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat und gar keine Verpflichtung zur Leistung festlegen wollte. 

 

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