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Arbeitsunfall

Kommt es während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einem Personenschaden, ist dieser Personenschaden ein Arbeitsunfall (§§ 2, 3 und 6 SGB VII).

Als Unfall wird jedes zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis bezeichnet, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ Absatz 1 Satz 2 SGB VII).

Die betrieblichen Tätigkeiten, die den Interessen des Betriebes dienen, sind somit versichert. Dies gilt auch für Personen, die nur temporär wie Arbeitnehmer tätig sind. Der Unfall muss ebenfalls im Zusammenhang (sachlich sowie zeitlich) mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Nicht versichert sind vorsätzliche Handlungen.

Durch den Unfallversicherungsträger wir die Haftung des Arbeitgebers sowie der Kollegen gegenüber des Verletzten ausgeschlossen.    

 

Arbeitsunfall / Wegeunfall

Hier ist ein Unfall des Arbeitnehmers gemeint, der auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte stattfindet. Besteht zwischen dem Unfall und der Tätigkeit ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang, so greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.

Eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg von oder zur Unterkunft antritt.

Einige Umwege gehören dennoch in den Bereich der Haftung. Hierzu zählen z. B. Umwege zur oder von der Kindertagesstätte oder Tagesmutter eines Kindes aber auch Umwege zur Bildung einer Fahrgemeinschaft.

Nimmt der Versicherte nun allerdings nicht den unmittelbaren Weg zur Arbeit sondern sucht er zuvor noch einen weiteren Aufenthaltsort auf, so bezeichnet man diesen im Gesetz als „Dritten Ort“. Verweilt man an diesem länger als zwei Stunden, so wird lediglich der Weg vom dritten Ort zur Arbeitsstelle versichert. Ist der Aufenthalt kürzer, so wird der ganze Weg versichert, solange der Versicherte den unmittelbaren Arbeitsweg benutzt.

Ebenfalls gelten Regeln für die Unterbrechung des Arbeitsweges. Dauert diese weniger als zwei Stunden, besteht für die Fortsetzung des Weges Versicherungsschutz. Dauert diese länger als zwei Stunden, so erlischt der Versicherungsschutzfür die Fortsetzung.

 

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