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Anfechtung von Testamenten

Durch eine einseitige Willenserklärung des (möglichen) Erben kann ein Testament für nichtig erklärt werden (geregelt in §§ 2078 bis 2085 BGB). So kann der Anfechtende eine Aufhebung des Testaments beantragen, wenn er durch dieses Nachteile erlangt hätte (§ 2080 BGB).

Ein Testament anfechten können so mehrere (mögliche) Erben eines Nachlasses oder auch übergangene Pflichtteilberechtigte mit Ausnahme vom Erblasser, welcher sein Testament jederzeit wiederrufen kann.

Die Anfechtungserklärung muss mit Angabe des Anfechtungsgrundes beim Nachlassgericht abgegeben werden. Die Anfechtungsgründe können Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Inhaltsirrtum oder sonstige rechtwidrigen Umstände wie z. B. Täuschung sein.

Wird ein Testament angefochten, so muss das Testament nicht prinzipiell nichtig sein. Hier werden nur die betroffenen Parte angefochten, für die übrigen Verfügungen besteht die gesetzliche Vermutung der Wirksamkeit (§ 2085 BGB). Wird ein Testament jedoch aufgrund einer Übergehung eines Pflichtbeteiligten angefochten, so ist prinzipiell das gesamte Testament als nichtig zu betrachten. Hier tritt nun die gesetzliche Erbfolge ein.


Anfechtung von Willenserklärung

Ein anfechtbares Rechtgeschäft kann durch eine einseitige Willenserklärung für nichtig erklärt werden. Anfechtbar sind Rechtsgeschäfte, welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wegen arglistiger Täuschung, Irrtums oder auch wegen  widerrechtlicher Drohung (§§ 119 bis 123 BGB) entstanden sind. Generell gilt, dass der Anfechtungsberechtigte frei entscheiden kann, ob er das Rechtsgeschäft anfechten oder gelten lassen möchte.

Nimmt er sein Recht auf Anfechtung wahr, so muss er dieses nach § 143 Absatz 1 BGB dem Vertragspartner (Anfechtungsgegner) erklären. Gilt die Anfechtung der Willenserklärung, so wird das schuldrechtliche Rechtsverhältnis auch rückwirkend nichtig (§ 142 Absatz 1 BGB).

Für Testamente, Ehen, Arbeits- oder Gesellschaftsverträge oder Erbverträge gelten gesonderte Regelungen.


Anfechtungsgesetz (AnfG)

Durch das Anfechtungsgesetz kann der Gläubiger – außerhalb eines Insolvenzverfahrens – vor vollstreckungsschädlichen Handlungen des Schuldners geschützt werden. So kann jeder Gläubiger mit einem vollstreckbaren Schuldtitel mit einer fälligen Forderung eine Anfechtung beantragen. Hier kann er jede Handlung des Schuldners anfechten, insofern eine Zwangsvollstreckung erschewrt oder unmöglich gemacht worden ist.

Gründe hierfür können so eine Schenkung oder eine vorsätzliche Benachteiligung sein. Ebenfalls gilt dieses bei einer Rechtshandlung, die zu einer Befriedigung oder sicherung von kapitalersatzenden Darlehen eines Gesellschafters geführt hat oder einer Rechtshandlung des Erben zur Benachteiligung eines Nachlassgläubigers.

Bei einer Anfechtung gibt es verschiedene bestimmte Ausschlussfristen von mindestens einem und maximal zehn Jahren.


Anfechtungsklage

Im Verwaltungsrecht eine Klageart, welche der Kläger einreicht, um die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu erlangen. Die Anfechtungsklage gilt hier als Gestaltungsklage, welche den Verwaltungsakt teilweise oder ganz aufheben, ihn aber nicht verändern kann. Auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt ist eine Anfechtung zulässig, da die Verwaltung ansich ein Interesse an der Beseitigung des fehlerhaften Verwaltungsaktes hat.

Im Zivilrecht verklagt der Gläubiger den Schuldner aus dem Anfechtungsgesetz (§ 13 AnfG). m Gesellschaftsrecht wird eine Anfechtugsklage erhoben, um den Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) unwirksam zu machen (§§ 243 ff. AktG).

 

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