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Absonderung im Insolvenzverfahren

Als Absonderung bezeichnet man das Verfahren in einem Insolvenzverfahren, in dem eine Forderung begünstigt befriedigt wird (geregelt in § 49 bis 52 der Insolvenzordnung InsO).

So ist derjenige absonderungsberechtigt, der ein Recht auf bevorzugte Befriedigung im Falle eines Massegegenstandes geltend machen kann.

Besteht das Absonderungsrecht jedoch nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so kann es nicht gelten, da Sicherungsrechte von Beginn an des Insolvernzverfahrens bestehen müssen.

Hier gelten nun das Pfandrecht (§ 50 Absatz 1 InsO), die Hypothek und Grundschuld (§ 49 InsO) sowie die Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (§ 51 Nrn. 1 bis 3 InsO) als die wichtigsten Absonderungsrechte.

Die Gegenstandsverwertung erfolgt hier bei bei beweglichen Gegenständen im Insolvenzverfahren i. d. R. durch den Insolvenzverwalter (§§ 166 ff. InsO), der Forderungen, die der Schuldner im Wege der Sicherungsrezession abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf (§ 166 Absatz 2 insO). Ebenfalls erfolgt eine Verwertung bei unbeweglichen Gegenständen außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung (§§ 49, 165 InsO, § 869 der Zivilprozessordnung, §§ 1 ff. Zwangsversteigerungsgesetz).

Der Gegenstand wird nun durch die Absonderung verwertet. Sein Erlös geht bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten, während der Rest in die Insolvenzmasse zurückfliesst.

Ebenfalls muss man die Absonderung von der Aussonderung differenzieren, da ausgesonderte Gegenstände und Forderungen im Gegensatz zu den abgesonderten Gegenständen und Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehören.

 

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