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Abfall / Abfallgesetz

Laut § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist der Begriff Abfall wie folgend geregelt:

Bewegliche Sache, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Ebenfalls gilt eine Sache als Abfall, wenn der Besitzer die Sachherrschaft aufgibt und sie einer Zweckbestimmung gemäß nicht weiter verwendet (subjektiver Abfallbegriff).

Ebenso handelt es sich juristisch betrachtet um Abfall, wenn eine Sache allein ihrer Zweckbestimmung gemäß nicht weiter verwendet wird, diese aber durch ihren Gebrauch und Zustand das Allgemeinwohl gefährden kann. Insofern man diese Gefährdung durch eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung abwenden kann, spricht man vom objektiven Abfallbegriff. Durch die komplexe subjektiven Sichtweise kann der Begriff im Einzelfall allerdings durchaus problematisch sein.

Aufgrund der europarechtlich geltenden Abfallverzeichnisverordnung sind alle Abfälle durch eine Abfallschlüsselnummer bezeichnet, sowie abschließend katalogisiert worden. So wird unterschieden in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung.

So werden Abfälle zur Verwertung für die Energiegewinnung, der Weiterverarbeitung oder auch zur Rohstoffgewinnung eingesetzt. Abfälle zur Beseitigung werden zum Schutz der Allgemeinheit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen, wohingegen der Besitzer der Abfälle zur Verwertung selbst verpflichtet und berechtigt ist.

Die Verwertung von Abfall hat generell schadlos und ordnungsgemäß zu erfolgen, wobei sie dem Beseitigen von Abfällen vorzuziehen ist. Dieses wird lediglich aufgehoben, wenn es umweltverträglicher ist, die Abfälle zu beseitigen.
Sonderregeln sind zu beachten für brennbare und explosive sowie luft-, wasser oder gesundheitsgefährdenden Abfälle, welche eine besondere Überwachung benötigen.

 

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