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Abdingbarkeit

Mit der Abdingbarkeit wird die Möglichkeit der Vertragsänderung oder auch -aufhebung bezeichnet.

Dieses dispotive Recht (Disposivität) steht im Gegensatz zum zwingenden Recht, welches als Rechtsnorm den Vertragspartner an den Vertrag und seine Vereinbarungen bindet.

Aufgrund der Privatautonomie sind generell alle zivilrechtlichen Normen abdingbar, welche so von den jeweiligen Vertragspartnern geändert oder auch aufgehoben werden können.

Allerdings wird auch im Zivilrecht die Abdingbarkeit eingeschränkt. So kann ein Vertrag unabdingbar werden (zwingend), wenn dadurch das Sachenrecht (Rechtsklarheit) oder der Schutz einer entsprechend schwachen Vertragspartei gesichert werden kann. Dieses ist der Fall, wenn die Vertragspartner zum Beispiel wirtschaftlich nicht gleichberechtigt sind. Im Gegensatz zum Zivilrecht ist das öffentliche Recht unabdingbar (zwingend).

 

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