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Reparaturen / Renovierung / Abnahme

Eine Pflicht des Mieters zur Renovierung der Wohnung am Ende der Mietzeit besteht nicht. Vielmehr ist der Vermieter während der gesamten Vertragsdauer die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 BGB).

Der Vermieter kann im Mietvertrag aber die Pflicht zur Durchführung von „Schönheitsreparaturen“ auf den Mieter übertragen. Siehe dazu Schönheitsreparaturen.

 

Nach meinem Mietvertrag bin ich zur Endrenovierung verpflichtet. Ist diese Regelung wirksam?

Grundsätzlich kann der Vermieter den Mieter zur Endrenovierung verpflichten. In Formularverträgen darf die Verpflichtung aber nicht unabhängig davon bestehen, ob die Renovierung auch erforderlich ist. Die pauschale Regelung
Bei Auszug hat der Mieter die Räume in fachgerecht renoviertem Zustand zurückzugeben.“
ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (BGH, Urteil vom 25.6.2003, Az. VIII ZR 335/02). Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn die Renovierungspflicht unabhängig davon besteht, wann die letzten Schönheitsreparaturen – durch den Mieter oder den Vermieter – durchgeführt wurden. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass die Klausel unwirksam ist. Damit entfällt die Renovierungspflicht vollständig. Der Mieter muss die Wohnung also nur gesäubert, nicht aber renoviert übergeben.

Bleibt dem Mieter dagegen die Möglichkeit des Nachweises, dass die Renovierung nicht erforderlich ist, so ist die Klausel wirksam.

 

Hafte ich als Mieter für die „normale Abnutzung“ der Wohnung?

Der Mieter hat nach § 538 BGB Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch einen „vertragsmäßigen Gebrauch“ entstehen, nicht zu beseitigen, wenn er vertraglich nicht zu Schönheitsreparaturen oder einer Endrenovierung verpflichtet ist. Das gilt z.B. auch für Nikotinablagerungen durch starkes Rauchen, weil diese nicht Folge „übervertragsmäßiger Nutzung einer Mietwohnung“ sind (LG Köln, Urteil vom 19.08.1998, Az. 9 S 188-98). Anderes soll bei einem „Raucherexzess“ gelten (LG Paderborn, Urteil vom 23.03.2000, Az. 1 S 2/00; offengelassen von BGH, Urteil vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05). Im entschiedenen Fall waren die Spuren des Rauchens nur durch mehrmaliges Überstreichen zu beseitigen, obwohl der Mieter die Wohnung nur zwei Jahre bewohnt hatte und diese vor dem Einzug neu tapeziert und gestrichen worden war.

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