Mietrecht Lexikon V
Vermieterpfandrecht
Zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis – also nicht nur die Monatsmiete, sondern auch etwa Schadensersatzansprüche – hat der Vermieter ein Pfandrecht an den Sachen des Mieters (§ 562 BGB).
Das Pfandrecht entsteht an Dingen, die im Eigentum des Mieters stehen und die dieser in die Mietwohnung eingebracht hat (sofern es sich nicht um unpfändbare Sachen handelt).
Aufgrund des Vermieterpfandrecht kann der Vermieter bei offenen Forderungen die Sachen durch Versteigerung verwerten lassen. Das Pfandrecht erlischt, wenn der Gegenstand vom Grundstück entfernt werden, vorausgesetzt der Vermieter weiß davon und widerspricht nicht.
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