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Tod des Mieters

Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Mieter stirbt?

Stirbt der Mieter, so treten Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder sonstige Angehörige, die mit dem Mieter in der Wohnung lebten, in das Mietverhältnis ein (§ 563 BGB). Das gilt auch für Personen, mit denen der Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Der in den Mietvertrag Eintretende haftet neben dem Erben für Schulden des verstorbenen Mieters. Der Vermieter kann also den Eintretenden in Anspruch nehmen. Dieser kann dann aber unter Umständen vom Erben die Erstattung verlangen.

Der Vermieter kann den Mietvertrag nur dann kündigen, wenn „in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt“, ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisse gerade mit dem Eintretenden nicht zuzumuten ist. Der oder die Eintretenden können das Mietverhältnis dagegen ohne Weiteres durch Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters beenden. Das Mietverhältnis endet dann nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

 

Werde ich als Erbe eines Mieters automatisch selbst zum Mieter?

Treten keine Personen in den Mietvertrag ein, weil der Mieter allein lebte, so wird der Mietvertrag mit den Erben des Mieters fortgesetzt (§ 564 BGB). In diesem Fall haben sowohl der Vermieter als auch der Erbe ein Kündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb eines Monat erfolgen, nachdem der Kündigende vom Tod des Mieters und davon erfahren hat, dass andere Personen nicht in den Mietvertrag eintreten. Für die Kündigung gelten wiederum die gesetzlichen Kündigungsfristen.

 

 

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