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Zwischenablesung

Eine Zwischenablesung ist gemäß § 9 b Abs.1 HeizkVO, bei Auszug des Mieters durchzuführen.

Es ist empfehlenswert, eine mietvertragliche Regelung über die anfallenden Kosten zu treffen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte man die Zwischenablesung in Anwesenheit von Zeugen durchführen (Hausverwaltung, Hausmeister, Nachmieter). Die Zeugen sollten das Ableseergebnis durch Unterschrift bestätigen und namentlich benannt sein.

 

Wer übernimmt die Kosten einer Zwischenablesung?

Diese Frage zählt zu einer der umstrittensten vor deutschen Gerichten. Einige Gerichte haben entschieden, dass der ausziehende Mieter die Zwischenablesung zahlen muss.
Das Amtsgericht Hamburg entschied in einem Urteil vom 08.02.1995, dass alle Bewohner die Zwischenablesung zahlen müssen, da dies die Heizkostenverordnung vorsieht.
Und wiederum andere Gerichte entschieden, dass der Vermieter die Zwischenablesung zahlen muss.
Eine Grundsatzentscheidung gibt es zu dieser Frage nicht.

 

 

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Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

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