Mietrecht Lexikon Z
Zeitmietvertrag
Bei einem Zeitmietvertrag ist von vornherein das Vertragsende festgelegt.
Mieter und Vermieter können während der Vertragslaufzeit nicht vorzeitig kündigen, fristlose Kündigung ausgenommen.
Die Möglichkeit einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag.
Wenn der Vermieter nicht ein berechtigtes Interesse an der Wohnung hat, kann der Mieter nach § 564c Abs.1 BGB, bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietvertrages, schriftlich die Fortsetzung des Vertrages fordern.
Zeitmietverträge werden oft auch in Form von Staffelmietverträgen oder Indexmietverträgen abgeschlossen.
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