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Zeitmietvertrag

Bei einem Zeitmietvertrag ist von vornherein das Vertragsende festgelegt.

Mieter und Vermieter können während der Vertragslaufzeit nicht vorzeitig kündigen, fristlose Kündigung ausgenommen.

Die Möglichkeit einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag.

Wenn der Vermieter nicht ein berechtigtes Interesse an der Wohnung hat, kann der Mieter nach § 564c Abs.1 BGB, bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietvertrages, schriftlich die Fortsetzung des Vertrages fordern.

Zeitmietverträge werden oft auch in Form von Staffelmietverträgen oder Indexmietverträgen abgeschlossen.

 

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Aktuelle Meldungen aus dem Mietrecht

Gericht stärkt Mieterrechte bei Hausmeisterkosten

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Mieter vor unzulässigen Hausmeisterkosten verbessert. Nach einem am 5. Mai veröffentlichten Urteil muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung die Tätigkeiten des «Hauswarts» genau aufschlüsseln.

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Nebenkosten: Korrekturen nur innerhalb Jahresfrist

Karlsruhe (dpa) - Vermieter können eine unverständliche und deshalb unwirksame Nebenkostenabrechnung nur innerhalb eines Jahres korrigieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

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Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen

Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mieter und Vermieter müssen in diesem Jahr bei der Betriebskostenabrechnung besonders aufpassen. Mehrere neue Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe haben die Rechtslage verändert.

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Gericht: Heizungsregler sind Gemeinschaftseigentum

Stuttgart (dpa/tmn) - Die Kosten für die Reparatur von Heizungsreglern muss die Eigentümergemeinschaft tragen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, auf den der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist (Az.: 8 W 404/07).

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Mitgemietete Einrichtung muss der Vermieter reparieren

Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter die Spüle oder den Herd kaputt macht, muss er zwar selbst dafür haften. Er muss Reparaturen bis 75 Euro auch selbst zahlen. Grundsätzlich ist aber der Vermieter für die Erneuerung sogenannter mitgemieteter Einrichtung zuständig.

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20 Jahre keine Abrechnung: Im 21. muss Mieter dennoch zahlen

Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn) - Auch wenn ein Vermieter 20 Jahre lang keine Jahresabrechnung über die Betriebskosten angefertigt hat, müssen Mieter eine solche Rechnung über das 21. Mietjahr bezahlen.

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Bei Mängeln an der Mietsache besteht die Möglichkeit, die Miete zu mindern. [mehr...]

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