Mietrecht Lexikon V
Vorkaufsrecht
Der Mieter einer Mietwohung hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, um sie dann einzeln weiterzuverkaufen.
Das bedeutet, die Wohnung muss zunächst einmal dem Mieter zum Kauf angeboten werden. Der Mieter hat das Recht, solange mit seiner Verkaufsentscheidung zu warten, bis die Wohnung an einen anderen Verkaufsinteressenten verkauft worden ist.Der Mieter muss sich erst entscheiden, wenn ihm ein detaillierter, notariell beglaubigter Kaufvertrag zwischen Wohnungsverkäufer und Käufer vorgelegt wird, in dem auch der konkrete Kaufpreis steht.
Der Mieter hat das Recht, in den mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag selbst einzutreten.
Sobald der notarielle Kaufvertrag vorliegt, muss sich der Mieter innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob er sein Vorkaufsrecht ausübt oder nicht, und seine Entscheidung schriftlich mitteilen.
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