Mietrecht Lexikon V
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Die Schadenersatzansprüche des Vermieters verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten, nachdem er die Mietwohnung zurückerhalten hat.
Alle übrigen Ansprüche wie z.B. Mietzinsanspruch, verjähren nach drei Jahren. Beginn der Verjährung ist in solchen Fällen das Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermieter von den seinen Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die Ersatzansprüche des Vermieters verjähren ebenfalls nach §548 BGB, mit den Anspruc auf Rückgabe der Mietsache. Nach § 195 BGB unterfällt dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist, daher also der dreijährigen Verjährungsfrist.
Der regelmäßigen Verjährung unterliegen im Mietrecht:
- Mietforderungen des Vermieters
- Nebenkostennachforderungen des Vermieters
- Ansprüche auf Zahlung einer Kaution
- Zahlung einer Nutzungsentschädigung
- Mietausfallschaden
- Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
- Schadenersatzansprüche bei Verletzung des Mietvertrags
- Rückzahlunsansprüche des Mieters nach Vertragsende
- Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete
- Ansprüche des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostengutachtens
- Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution
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