Mietrecht Lexikon V
Vergleichsmiete
Der örtliche Mietspiegel dient zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit Hilfe des Mietspiegels, kann überprüft werden, ob sich die Miete im preisrechtlich zugelassenen Rahmen bewegt.
Der Mietspiegel erspart die Ermittlung von Vergleichswohnungen und verschafft, den Mietern als auch den Vermietern, eine Transparenz auf dem Mietwohnungsmarkt.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum, wenn nicht eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart wurden.
Ein Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete ist keine Gewähr dafür, dass die Wohnung dauerhaft preiswert bleibt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 303/06) weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Bei solchen Wohnungen kann der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Nach DMB-Einschätzung besteht damit die Gefahr von «Lockvogelangeboten», vor denen sich Wohnungssuchende in Acht nehmen sollten.
Insbesondere in Gebieten mit hohem Wohnungsleerstand könnten Mieter mit günstigen Angeboten zum Abschluss des Mietvertrages bewegt werden. Kommt dann einige Monate später die Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete, muss sie gezahlt werden. Dass zu diesem «regulären» Preis die Wohnung wohl nie angemietet worden wäre, hilft dem Mieter dann nicht.
Deshalb sollten sich Mieter vor der Unterschrift unter den Mietvertrag beraten lassen, rät der Mieterbund. Zum Beispiel können Formulierungen in den Vertrag aufgenommen werden wie «Keine Mieterhöhung in den nächsten fünf Jahren» oder «Die Miete soll auch künftig zehn Prozent unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen».
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